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Rechtschutzversicherung - warum?

Grundlage jeder Rechtschutzversicherung sind die "Allgemeinen Bedingungen der Rechtschutzversicherung". In diesen ist geregelt, gegen welche Risiken die Versicherung schützt und welche Risiken ausgeschlossen sind. Eine übliche Definition des Rechtschutzversicherung lautet:

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt im Rahmen der Vereinbarungen des Versicherungsvertrages die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).

Im Privatbereich unterscheiden die Gesellschaften in der Regel zwischen folgenden Leistungskategorien:

Privat- und Berufs-Rechtschutz

Die Privat- und Berufsrechtschutzversicherung gilt für alle Familienangehörige im privaten und beruflichen Bereich. Sie ist quasi die Basis, auf der zusätzliche Leistungskategorien aufbauen. Zum Leistungsumfang gehören üblicherweise: Schadenersatz-RS, Arbeits-RS, RS im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-RS, Sozialgerichts-RS, Disziplinar- und Standes-RS, Straf-RS, Ordnungswidrigkeiten-RS, Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht. 

Aufbauend auf dieser Versicherung gibt es die Möglichkeit, weitere Risiken gegen zusätzlichen Beitrag abzusichern. Dazu gehören:

Verkehrs-Rechtschutz

Bei einer Verkehrs-Rechtschutzversicherung versichert sind üblicherweise: Antragssteller als Fahrer des eigenen und auch fremder Fahrzeuge sowie alle Fahrer des versicherten Fahrzeuges.

Rechtschutz für Mieter und Eigentümer

Dieser Versicherungsschutz gilt üblicherweise für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Mieter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Die Leistungen umfassen Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie Steuer-Rechtschutz.

Rechtschutz für Vermieter

Dieser Versicherungsschutz erfasst die rechtlichen Risiken, die sich aus Vermietung und Verpachtung ergeben.

Beispiel für von einer Rechtschutzversicherung gebotene Leistungen

 Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz 
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; 
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; 
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; 
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; 
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; 
g) Verwaltungs-Rechtsschutz 
- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; 
- im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten; 
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; 
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes 
- eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird allerdings rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; 
- eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; 
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; 
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.

 

Unser Ziel:

Zu allen wichtigen Versicherungsarten vollständige Vergleiche und weitere wichtige Informationen anzubieten, um unseren Nutzern die günstigste Versicherung vermitteln zu können.





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