Rechtschutzversicherung - warum?
Grundlage jeder Rechtschutzversicherung sind die "Allgemeinen
Bedingungen der Rechtschutzversicherung". In diesen ist geregelt, gegen
welche Risiken die Versicherung schützt und welche Risiken ausgeschlossen sind.
Eine übliche Definition des Rechtschutzversicherung lautet:
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine
rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt im Rahmen der Vereinbarungen
des Versicherungsvertrages die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen
Kosten (Rechtsschutz).
Im Privatbereich unterscheiden die Gesellschaften in der Regel zwischen
folgenden Leistungskategorien:
Privat- und Berufs-Rechtschutz
Die Privat- und Berufsrechtschutzversicherung
gilt für alle Familienangehörige im privaten und beruflichen Bereich. Sie ist
quasi die Basis, auf der zusätzliche Leistungskategorien aufbauen. Zum
Leistungsumfang gehören üblicherweise: Schadenersatz-RS, Arbeits-RS, RS im
Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-RS, Sozialgerichts-RS, Disziplinar- und
Standes-RS, Straf-RS, Ordnungswidrigkeiten-RS, Beratungs-RS im Familien- und
Erbrecht.
Aufbauend auf dieser Versicherung gibt es
die Möglichkeit, weitere Risiken gegen zusätzlichen Beitrag abzusichern. Dazu
gehören:
Verkehrs-Rechtschutz
Bei einer Verkehrs-Rechtschutzversicherung
versichert sind üblicherweise: Antragssteller als Fahrer des eigenen und auch
fremder Fahrzeuge sowie alle Fahrer des versicherten Fahrzeuges.
Rechtschutz für Mieter und
Eigentümer
Dieser Versicherungsschutz gilt üblicherweise für den
Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Mieter von
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Die Leistungen umfassen Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
sowie Steuer-Rechtschutz.
Rechtschutz für Vermieter
Dieser Versicherungsschutz erfasst die rechtlichen
Risiken, die sich aus Vermietung und Verpachtung ergeben.
Beispiel für von einer Rechtschutzversicherung gebotene Leistungen
Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung
oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen
Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen
Rechten
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
- im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in
Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
- eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird allerdings rechtskräftig
festgestellt, daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
getragen hat;
- eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung
strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches
Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend
Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er
vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens
kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur
vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei
kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des
Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht für Rat oder
Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und
erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
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